Die Jungen liberalen NEOS – JUNOS fordern die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe unter folgenden Bedingungen:
- Die Person hat ein irreversibles, unerträgliches Leiden oder leidet an einer unheilbaren,
degenerativen, zum Tode führenden Krankheit, oder - Die Person liegt in einem irreversiblen Koma.
- Der Wunsch nach Sterbehilfe muss drei Mal im Abstand von mindestens jeweils fünf Tagen
vor einem Notar abgeben werden. Dabei muss die Freiwilligkeit der Willenserklärung sichergestellt sein. - Hat eine Person, die physisch nicht in der Lage ist, um Sterbehilfe zu bitten, in einer schriflichen, von einem Notar beglaubigten Patientenverfügung den Wunsch nach Sterbehilfe für
einen der unter Punkt 5 angeführten Fälle geäußert, muss dieser unbedingt Folge geleistet
werden. - Jede volljährige Person kann für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren
Willen zu bekunden, in einer Patientenverfügung schriflich vor einem Notar ihren Wunsch
nach Sterbehilfe für den Fall festhalten, dass ein Arzt feststellt, dass- sie ein irreversibles unerträgliches Leiden hat oder an einer unheilbaren degenerativen und tödlichen Krankheit leidet oder
- nicht mehr bei Bewusstsein ist (z.B. Wachkoma, Herzstillstand) und dieser Zustand
nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaf irreversibel ist.
- Bei der Äußerung des Wunsches nach Sterbehilfe, sei es antizipiert in Form einer Patientenverfügung, sei es bei der dreimaligen Willensäußerung vor einem Notar, dürfen keine
Anzeichen von Depression erkennbar sein. Dies ist durch zwei unabhängige Ärzte zu prüfen. - Die Person muss über die Möglichkeiten von Palliativmedizin, Palliativpfege und der Betreuung in Hospizen ausreichend unterrichtet worden sein.
- Der Tod der Person wird durch einen Arzt herbeigeführt, unter Kontrolle eines zweiten, unabhängigen Arztes.
- Ärzte und Pfegepersonal können nicht zur Teilnahme an der aktiven Sterbehilfe verpfichtet
werden. - Dieses Recht besteht nur, wenn die Person physisch nicht mehr dazu in der Lage ist, ihrem
Leben selbst ein Ende zu setzen.
§ 77 StGB (Tötung auf Verlangen), sowie § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord) sind entsprechend zu verändern. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte unmittelbare schmerzlose Beendigung des Lebens eines Menschen in der Absicht, ihm weitere Leiden zu ersparen unter der Voraussetzung, dass dieser seinen Tod nicht selbständig herbeiführen kann.
Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts eines jeden Bürgers ist auch der Wille zu Sterben zu respektieren. Sollte eine Person nicht mehr in der Lage sein, seinem Leben selbst ein Ende zu setzen, muss es ihr unter den oben genannten Bedingungen trotzdem möglich sein, mit Hilfe anderer den frei gewählten Tod herbeizuführen.