Würdevolles Sterben ermöglichen

Die Jungen liberalen NEOS – JUNOS fordern die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe unter folgenden Bedingungen:

  1. Die Person hat ein irreversibles, unerträgliches Leiden oder leidet an einer unheilbaren, degenerativen, zum Tode führenden Krankheit, oder
  2. Die Person liegt in einem irreversiblen Koma.
  3. Der Wunsch nach Sterbehilfe muss drei Mal im Abstand von mindestens jeweils fünf Tagen vor einem/einer Notar:in abgeben werden. Dabei muss die Freiwilligkeit der Willenserklärung sichergestellt sein.
  4. Hat eine Person, die physisch nicht in der Lage ist, um Sterbehilfe zu bitten, in einer schriftlichen, von einem/einer Notar:in beglaubigten Patientenverfügung den Wunsch nach Sterbehilfe für einen der unter Punkt 5 angeführten Fälle geäußert, muss dieser unbedingt Folge geleistet werden.
  5. Jede volljährige Person kann für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage sein sollte, ihren Willen zu bekunden, in einer Patientenverfügung schriftlich vor einem/einer Notar:in ihren Wunsch nach Sterbehilfe für den Fall festhalten, dass ein:e Ärzt:in feststellt, dass
    • sie ein irreversibles unerträgliches Leiden hat oder an einer unheilbaren degenerativen und tödlichen Krankheit leidet oder
    • nicht mehr bei Bewusstsein ist (z.B. Wachkoma, Herzstillstand) und dieser Zustand nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft irreversibel ist.
  1. Bei der Äußerung des Wunsches nach Sterbehilfe, sei es antizipiert in Form einer Patientenverfügung, sei es bei der dreimaligen Willensäußerung vor einem/einer Notar:in, dürfen keine Anzeichen von Depression erkennbar sein. Dies ist durch zwei unabhängige Ärzt:innen zu prüfen.
  2. Die Person muss über die Möglichkeiten von Palliativmedizin, Palliativpflege und der Betreuung in Hospizen ausreichend unterrichtet worden sein.
  3. Der Tod der Person wird durch eine:n Ärzt:in herbeigeführt, unter Kontrolle eines/einer zweiten, unabhängigen Ärzt:in.
  4. Ärzt:innen und Pflegepersonal können nicht zur Teilnahme an der aktiven Sterbehilfe verpflichtet werden.
  5. Dieses Recht besteht nur, wenn die Person physisch nicht mehr dazu in der Lage ist, ihrem Leben selbst ein Ende zu setzen.

§ 77 StGB (Tötung auf Verlangen), sowie § 78 StGB (Mitwirkung am Selbstmord) sind entsprechend zu verändern. Aktive Sterbehilfe ist die gezielte unmittelbare schmerzlose Beendigung des Lebens eines Menschen in der Absicht, ihm weitere Leiden zu ersparen unter der Voraussetzung, dass dieser seinen Tod nicht selbständig herbeiführen kann.

Vor dem Hintergrund des Selbstbestimmungsrechts eines/einer jeden Bürger:in ist auch der Wille zu Sterben zu respektieren. Sollte eine Person nicht mehr in der Lage sein, ihrem Leben selbst ein Ende zu setzen, muss es ihr unter den oben genannten Bedingungen trotzdem möglich sein, mit Hilfe anderer den frei gewählten Tod herbeizuführen.