Es gibt viele Personen in unserer Gesellschaft, die aufgrund unterschiedlicher Umstände nicht in der Lage sind, auf natürliche Weise ein Kind zu bekommen. Diese Menschen können aber trotzdem in der Lage sein, Verantwortung für die Erziehung eines Kindes zu übernehmen und den Wunsch haben ein biologisches Kind zu bekommen. Dieser Traum bleibt leider allzu oft unerfüllt.
In mehreren Ländern gibt es für solche Situationen neben der Option der Adoption auch jene der Leihmutterschaft. Bei der Leihmutterschaft trägt eine Frau das Kind aus, die aber dann nicht zum legalen Elternteil des Kindes wird und somit keine Verantwortung für die Erziehung des Kindes nach der Geburt übernimmt.
Diese Option erlaubt es vielen Menschen, diesen Traum zu erfüllen und diese Verantwortung zu übernehmen, die es sonst nicht könnten. Allerdings birgt die Leihmutterschaft viele Risiken und Gefahren, die zum Schutz aller Beteiligten streng zu regeln sind. Die Rechte und Pflichten der werdenden Eltern und der Leihmutter müssen klar definiert werden und die Rechte des Kindes müssen im Sinne der UN Kinderrechtskonvention (KRK) stets im Mittelpunkt stehen.
Wir sprechen uns klar für die kommerzielle Leihmutterschaft aus.
Mündige Bürgerinnen haben das Recht frei über ihren Körper zu entscheiden. „Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung darf ihnen der Staat nicht nehmen!“ (Zitat JUNOS Facebook Post 17. April).
Klar ist, dass es sich bei dieser Entscheidung um eine Freiwillige handeln muss. Jegliche Form des Zwanges, gleich ob physisch oder psychisch, ist strikt abzulehnen. Verträge, die unter solchen Umständen geschlossen werden, entfalten schon gem §870 ABGB keine Rechtswirkung. Dementsprechend müssen hier keine zusätzlichen Normen geschaffen werden. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass potentielle Leihmütter über ihre Rechte informiert sind.
Informationen über die Rechte einer Leihmutter sowie die verbundenen gesundheitlichen Risiken werden einerseits beim obligatorischen ärztlichen Gesundheitscheck (siehe unten) bereitgestellt und andererseits auch durch Vermittlungsagenturen sichergestellt.
Weiters darf die Koordination und Vermittlung werdender Eltern mit möglichen Leihmüttern nur nichtgewinnorientierten, vom Staat regulierten Vereinen (NPOs) obliegen. Hierdurch wird zusätzlich etwaigem Druck auf Frauen, eine Leihmutterschaft einzugehen, vorgebeugt.
Den Bedenken, dass Frauen in Österreich durch finanzielle Not in die Leihmutterschaft getrieben werden und deshalb nur eine non-kommerzielle bzw. altruistische Leihmutterschaft legalisiert werden soll, ist aber nicht zu folgen. Das Netz an sozialer Absicherung, bzw. in einer idealen Welt das liberale Bürgergeld, soll verhindern, dass es zu solchen Notsituationen kommt. In der Tat hätte die Beschränkung auf die altruistische Leihmutterschaft genau die gegenteiligen Folgen – die finanzielle Not würde ein größerer Faktor bei der Entscheidung von Frauen, das Problem wird schlicht in andere Staaten wie die Ukraine oder nach Indien verschoben!
Ein rechtlich bindender Vertrag
Ein rechtlich bindender Vertrag soll die Rechte und Pflichten der jeweiligen Parteien definieren und dabei vor allem jene des Kindes schützen. Nach Abschluss des Vertrages erfolgt die Anzeige an eine zuständige Behörde. Der Inhalt des Vertrages kann in seinen Details an die jeweilige Situation angepasst werden, muss aber folgende Punkte beinhalten:
- Die entstehenden Kosten, die unter der Aufwandsentschädigung zu decken sind, werden definiert.
- Die Leihmutter hat nach der Geburt ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, sofern die Eizelle von ihr stammt. Die Leihmutter gibt ab der Geburt alle Rechte auf die Erziehung des Kindes ab, außer sie macht Gebrauch von ihrem Rücktrittsrecht. Ebenfalls hat sie keinen Anspruch auf Besuch, wobei dieser natürlich mit den Eltern vereinbart werden kann.
- Um die Rechte des Kindes zu schützen, übernehmen die Eltern die Pflicht, das Kind unter allen Umständen zu erziehen. Dies trifft sowohl bei Änderungen der Lebensumstände der Eltern – zum Beispiel bei finanziellen Schwierigkeiten – als auch bei allfälligen Beeinträchtigungen des Kindes, die im Laufe der Schwangerschaft oder direkt nach der Geburt auftreten, zu.
- Für den Fall, dass während der Schwangerschaft beide Eltern verunglücken, soll bereits im Vertrag ein:e Erziehungsberechtigte:r genannt werden. Diese kann die Leihmutter sein. Hat sie dem aber im Vertrag nicht zugestimmt, kann sie unter keiner Bedingung dazu gezwungen werden, für das Kind Verantwortung zu übernehmen.
- Verhaltensregelungen seitens der Leihmutter, beispielsweise den Konsum von Alkohol oder das Rauchen betreffend, können vertraglich geregelt werden.
Die oben genannten NPOs dürfen beim Erstellen des Vertrags unterstützen und dafür einen Unkostenbeitrag in Rechnung stellen.
Vorbeugen von Menschenhandel
Kommerzielle Leihmutterschaften sind oft verboten, weil Menschenhändler:innen die Situation ausnützen könnten. Bei der altruistischen Leihmutterschaft besteht die Gefahr weniger, aber sie existiert dennoch. Um dem vorzubeugen, sollen Frauenärzt:innen bei der Behandlung von schwangeren Frauen auf das Thema sensibilisiert werden. Weiters sollen sie über die Möglichkeit informiert werden, Vereine zu kontaktieren, die gegen Menschenhandel arbeiten bzw. Frauen betreuen, die von Menschenhandel betroffen sind
Voraussetzungen
Eine genetische Verbindung des Kindes muss zu mindestens einem der Elternteile, d.h. durch Eizellen oder Samenspende, bestehen.
Die Eltern müssen ansonsten dieselben Voraussetzungen wie für die Adoption erfüllen. Unter anderem betrifft dies das Mindestalter von 25 Jahren, die Zustimmung aller Elternteile, sowie allgemeine persönliche, soziale, gesundheitliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen. Diese Voraussetzungen sind mittelfristig an die Einführung der liberalen Verantwortungsgemeinschaft anzupassen.
Es muss ärztlich sichergestellt werden, dass die Leihmutter gesundheitlich in der Lage ist, ein Kind auszutragen.
Anzeige der Geburt
Die Anzeige der Geburt soll wie gewohnt ablaufen. Hierbei sollen die Eltern und nicht die Leihmutter gleich auf der Geburtsurkunde vermerkt werden.
Finanzierung
Die Finanzierung des Prozederes läuft nach dem IVF-Fonds-Gesetz. Die Eltern haben den Anspruch auf finanzielle Hilfe durch den IVF-Fonds. Sollte die Leihmutterschaft eingegangen werden, ohne dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und sollten die Personen und Familien mit Kinderwunsch eigentlich zeugungsfähig sein, so sind die Kosten selbst zu tragen.