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Keine Alkoholverbote im öffentlichen Raum

Es soll keiner Stadtverwaltung gestattet sein, im öffentlichen Raum ein Alkoholverbot zu verhängen.

Durch den Verbot des Genusses von alkoholischen Getränken an distinkten Orten, wie etwa Parks, bestimmten Straßen oder in öffentlichen Gebäuden wird der Bürger in seiner Freiheit eingeschränkt. So werden ihm etwa Räume für den gesellschaflichen Austausch mit Mitbürgern genommen. Sollte durch den Alkoholgenuss einer Person die Freiheit eines Dritten eingeschränkt, oder das Eigentum Dritter oder der öffentlichen Hand beschädigt werden, so ist für die Abhandlung dieser Sache der aktuelle Gesetzestext heranzuziehen.

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