Förderung für politische und allgemeine Jugendorganisationen

Förderung für politische Jugendorganisationen

Die Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung für politische Jugendorganisationen ist die Mitgliedschaft der Jugendorganisation im Tiroler Jugendbeirat und die Nominierung durch einen Tiroler Landtagsklub zu Beginn der Legislaturperiode. Jeder Landtagsklub darf dabei genau eine Jugendorganisation nominieren. Die Aufteilung der Gesamtfördersumme für politische Jugendorganisationen erfolgt durch drei Indikatoren mit unterschiedlicher Gewichtung. Die Mindestförderhöhe beträgt 6.000 Euro. Ein Fördernehmer darf nicht mehr als 40% der Gesamtsumme der Fördermittel erhalten.

  1. Mitglieder des Tiroler Landtages: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 50%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung nach der Anzahl der Mitglieder des Tiroler Landtages der jeweiligen Organisation in Relation zur Gesamtzahl der Mitglieder des Tiroler Landtages.
  2. Ehrenamtliche Mitarbeiter:innen: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 25%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen.
  3. Mitglieder (bis 30 Jahre): Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 25%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der Mitglieder je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der Mitglieder.

Alle getätigten Förderungen müssen transparent veröffentlicht werden und einsehbar sein.

Förderung für allgemeine Jugendorganisationen

Jugendorganisationen, die nicht politisch tätig sind und in keinem Näheverhältnis zu einer politischen Partei stehen können die Förderung für allgemeine Jugendorganisationen ansuchen. Die Voraussetzungen für die Neuaufnahme in den Kreis der allgemeinen Tiroler Jugendorganisationen folgt folgenden Kriterien:

  • Mindestens 20 Mitglieder bis 30 Jahre mit Tirol Bezug
  • Landesorganisation muss eigene juristische Person bzw. Personengesellschaft mit eigenem Rechnungskreis sein
  • Mindestens 1 Standort an denen regelmäßig Jugendarbeit stattfindet

Die Aufteilung der Gesamtfördersumme für allgemeine Jugendorganisationen erfolgt durch zwei Indikatoren mit unterschiedlicher Gewichtung. Die Mindestförderhöhe beträgt 1.000 Euro. Ein Fördernehmer darf nicht mehr als 20% der Gesamtsumme der Fördermittel erhalten.

  1. Mitglieder (bis 30 Jahre): Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 50%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der Mitglieder je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der Mitglieder.
  2. Ehrenamtliche Mitarbeiter:innen: Dieser Indikator hat eine Gewichtung von 50%. Hier erfolgt die Aufschlüsselung der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen je Organisation in Relation zur Gesamtsumme der ehrenamtlichen Mitarbeiter:innen.

Zusätzlich zu der Förderung für allgemeine Tiroler Jugendorganisationen können noch Anträge zur Förderung innovativer Projekte gestellt werden. Diese werden einzeln behandelt.

Alle getätigten Förderungen müssen transparent veröffentlicht werden und einsehbar sein.

Förderbare / nicht förderbare Kosten

Förderbar sind nur jene Kosten, die unmittelbar mit dem geförderten Vorhaben in Zusammenhang stehen.

Die Kosten werden in dem Ausmaß gefördert, das zur Erreichung des Förderzwecks unbedingt erforderlich ist und soweit diese Kosten nicht durch andere Fördergeber:innen oder eigene Einnahmen gedeckt sind.

Sind Förderwerber:innen vorsteuerabzugsberechtigt, werden ausschließlich Nettobeträge als förderbare Kosten anerkannt. Sind Förderwerber:innen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, können Bruttobeträge als förderbare Kosten anerkannt werden.

Honorarnoten müssen in lesbarer Schrift folgende Angaben enthalten: Datum der Ausstellung, Name und Adresse der Ausstellenden, Rechnungsempfänger:in, Art der Leistung, Leistungszeitraum, Leistungsumfang (z.B. Stundenanzahl), Stundensatz und ev. Mehrwertsteuer sowie die bestätigende Unterschrift der/des Ausstellenden. Bei Barauszahlung hat die Honorarnote zusätzlich den Vermerk „Betrag dankend erhalten“ zu enthalten.

Nächtigungs- und Reisekosten außerhalb Tirols, sowie Verpflegungs- und Transportkosten dürfen 50% der Gesamtfördersumme nicht übersteigen. Zudem ist bei diesen Kosten eine nachvollziehbare Begründung für die Kostenübernahme inkl. der Anzahl der Teilnehmer:innen anzuführen.

Fahrtkosten innerhalb Tirols sind ausschließlich im direkten Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben förderbar. Öffentliche Verkehrsmittel sind zu bevorzugen. Fahrten zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte sind nicht förderbar.

Die Verwendung von Botendiensten, die Inanspruchnahme privater Personentransportservices (z.B. Taxi) und die Verrechnung von Kilometergeld sind nur in begründeten Ausnahmefällen förderbar. Auf den Unterlagen (z.B. Rechnungen) ist ein Vermerk über den Zweck der Fahrt, die Fahrtstrecke (von – nach) und eine Begründung, warum nicht die Post bzw. die öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch genommen wurden, anzuführen.

Die Bezahlung von Trinkgeldern aller Art ist nicht förderbar.

Widerruf und Rückforderung

Bei Vorliegen folgender Widerrufsgründe kann die Fördergeberin die Förderung ganz oder teilweise widerrufen und rückfordern:

  • Die Fördergeberin wurde über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig informiert.
  • Fördernehmer:innen kommen ihren Verpflichtungen sowie der Auskunfts- und Nachweispflicht nicht nach.
  • Fördernehmer:innen be- oder verhindern Kontrollmaßnahmen der Fördergeberin oder sonstiger von der Fördergeberin beauftragten Stellen, Kontrollen durch den Landesrechnungshof, den Rechnungshof und/oder Organe der Europäischen Union.
  • Fördermittel wurden ganz oder teilweise zweckwidrig verwendet.
  • Ereignisse, die die Durchführung des geförderten Vorhabens bzw. die Erreichung des Förderzweckes unmöglich machen, wurden seitens der Fördernehmer:innen nicht unverzüglich gemeldet.
  • Das geförderte Vorhaben kann nicht durchgeführt werden oder wurde nicht durchgeführt.
  • Fördervoraussetzungen, Förderbedingungen oder Auflagen, insbesondere solche, die die Erreichung des Förderziels sichern sollen, wurden von den Fördernehmer:innen nicht eingehalten oder liegen nicht (mehr) vor.
  • Fördernehmer:innen oder ein vertretungsbefugtes Organ wurde während des aufrechten Förderverhältnisses rechtskräftig wegen Förderungsmissbrauch (§ 153b StGB) verurteilt.
  • Die Kofinanzierung kommt nicht bzw. nur teilweise zustande.
  • Straftaten gemäß StGB eine:r Funktionär:in im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation.

Im Falle eines gänzlichen oder teilweisen Widerrufes der Förderung durch die Fördergeberin besteht kein Anspruch (mehr) auf noch nicht ausbezahlte Fördermittel.

Wurde die Förderung bzw. ein Teilbetrag bereits ausbezahlt, sind Fördernehmer:innen verpflichtet, im Falle einer Rückforderung den rückgeforderten Betrag innerhalb von 14 Tagen auf das von der Fördergeberin bekannt gegebene Konto zurückzuzahlen. Im Falle des Verzuges sind darüber hinaus Verzugszinsen in der Höhe von 4 % zu bezahlen.