Die Jungen liberalen NEOS – JUNOS fordern, das bestehende Steuersystem in Gänze durch ein vollkommen neues Steuersystem – nach dem Prinzip einer Einheitssteuer (sog. „ Flat Tax“ ) – zu ersetzen.
Lange Zeit wurden Steuern ausschließlich aus fiskalpolitischer Sicht betrachtet oder es wurde dieser Sicht die dominierende Bedeutung zugemessen. Steuern erfüllen demnach den Zweck die verschiedenen Ausgabenprogramme des öffentlichen Sektors zu finanzieren. Steuern haben jedoch auch große Bedeutung aus wirtschafs- und sozialpolitischer Sicht, da sie einen großen Einfluss auf Konjunktur, Wachstum und Vermögensverteilung ausüben. Diese Auswirkungen bleiben beim bestehenden System nahezu unberücksichtigt oder werden einem fälschlichen Verständnis von Verteilungsgerechtigkeit geopfert. Niedrigere und einfachere Steuern hingegen beflügeln den gesamten Wirtschafskreislauf und sorgen für starkes Wirtschafswachstum. In diesem beständigen Wachstum liegt der Kern des heutigen Wohlstands unserer Gesellschaf. Selbst in relativ kurzen Zeiträumen lässt sich das beobachten.
Wir JUNOS erachten das bestehende Steuersystem als gescheitert. Es erfüllt weder die Funktion einer effizienten und gerechten Staatsfinanzierung noch hat es belebende Auswirkungen auf die wirtschaftliche Aktivität in Österreich. Man muss sogar davon ausgehen, dass die Komplexität und Widersprüchlichkeit dieses Systems eine der großen Wachstumsbremsen darstellt und für die stark ablehnende Haltung des Groß der Steuerzahler gegenüber dem Fiskus verantwortlich ist.
Das Steuersystem, das im demokratischen Staat eines der wichtigsten Instrumente darstellt, wurde von mutloser Politik über Jahrzehnte durch tausende Ausnahmeregelungen aufgebläht während gleichzeitig der Staatshaushalt aus den Fugen geriet. Die Folgen dieses Politikversagens haben nun nachfolgende Generationen zu tragen. Wir, als Teil der nachfolgenden Generation, fordern deshalb, das bestehende Steuermodell zu beerdigen, anstatt noch zu versuchen es zu reformieren. An seine Stelle sollte ein neues, einfaches und gerechtes Steuersystem treten. Im Folgenden möchten wir die Grundzüge unseres Steuerkonzepts darlegen. Es legt als grundsätzliche Systematik eine Einheitssteuer zugrunde und baut in wesentlichen Teilen auf der Forschungsarbeit der deutschen Forschungsgruppe Bundessteuergesetzbuch, unter Leitung von Prof. Dr. Paul Kirchhof, auf.
Unser Vorschlag eines Einheitssteuer-Modells sieht wie folgt aus:
Es existieren nur noch 4 Steuerarten
- Einkommenssteuer
- Umsatzsteuer
- Erbschafts- / Schenkungssteuer
- Verbrauchssteuer
Bei der Einkommenssteuer soll nicht mehr wie bisher zwischen sieben verschiedenen Einkommensarten unterschieden werde. Es gibt nur noch eine Einkommensart und für diese gilt der einheitliche Steuersatz von 25 Prozent. Neben natürlichen Personen sind auch juristische Personen anstatt der alten Körperschafts-Steuer mit dem einheitlichen Einkommenssteuersatz zu belegen, hierfür wird der Begriff der „steuerjuristischen Person“ geschaffen. Der einheitliche Einkommenssteuer-Freibetrag soll bei EUR 13.000 liegen und jährlich an die Armutsgefährdungsschwelle angepasst werden. Durch diesen Freibetrag entsteht eine indirekte Progression im Steuersatz, da der Grenz- und Durchschnitts-Steuersatz mit zunehmendem Einkommen ansteigt. Durch eine automatische Anpassung der Freibeträge an die Geldentwertung wird die schleichende „kalte Progression“ verhindert. Der einheitliche Steuersatz hingegen ist inflationsresistent, so dass dort keine Anpassung mehr nötig sein wird.
Mit der Einkommenssteuer besteuert werden sollen auch ausnahmslos alle Vermögenszuwächse. Darunter fallen sowohl sämtliche Kapitalerträge (Kursgewinne, Dividenden, Zinserträge) wie auch Gewinne aus Immobilienkäufen/-Verkäufen oder der Umwidmung von Grünland in Bauland. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Besteuerung erst bei Realisierung des Gewinns fällig werden soll. Bei längeren Zeiträumen ist natürlich die gleichzeitige Geldentwertung bei der Berechnung des Gewinnzuwachses zu beachten.
Beispiel: Die indirekte Progression ist wichtiger Bestandteil des Einheitssteuersystems. Durch den Freibetrag von 13.000 € steigt bei steigendem Einkommen der Grenz- und Durchschnittssteuersatz. Bei einem Einkommen von 22 500 € jährlich (bspw. Krankenschwester) sind nach Abzug des Freibetrags noch 9 500 € zu versteuern. Die Steuerlast beträgt folglich 2 375 €. Der Durchschnittssteuersatz des gesamten Einkommens liegt demnach bei 10,56 %. Bei einem Einkommen von 100 000 € (bspw. Chefarzt) hingegen, sind nach Abzug des Freibetrags 87 000 € zu versteuern, also 21 750 € Steuerlast. Hier liegt der Durchschnittssteuersatz des gesamten Einkommens nun bei 21,75 %. Bei weiter steigendem Einkommen nähert sich der Durchschnittssteuersatz auf 25% an, dies markiert auch den Spitzensteuersatz. Bei diesem Vergleich ist gut zu sehen, dass ein einheitlicher Steuersatz mit Freibetrag sehr wohl für eine starke Progression sorgt. In diesem Beispiel verdient der Chefarzt fünfmal so viel wie die Krankenschwester, zahlt aber fast neunmal so viel Steuer wie sie.
Für die Umsatzsteuer gilt ein einheitlicher Steuersatz, ermäßigte Sätze werden ausnahmslos abgeschafft. Die damit entfallende Lenkungsfunktion des Staats ist erwünschter Nebeneffekt.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist ebenfalls mit einem einheitlichen Steuersatz vorgesehen. Durch hohe Freibeträge greif die Steuer ausschließlich bei großen Beträgen. Aus derzeitiger Sicht erscheint ein Freibetrag von EUR 400.000 sinnvoll. Aus liberaler Gesinnung heraus betrachten wir die Menschen als Einzelpersonen. Jede Person, die eine Erbschaft oder Schenkung erhält, hat folglich einen persönlichen Vermögenszuwachs. Diesen Vermögenszuwachs ab einer gewissen Höhe zu besteuern ist demnach gerechtfertigt. Bei der Erbschaft einer Immobilie ist die Steuer erst im Moment der Veräußerung fällig.
Für solche Güter, deren Verbrauch die Allgemeinheit erheblich belasten (externe Kosten), soll eine Verbrauchersteuer gelten. Beispielsweise soll eine Verbrauchersteuer auf fossile Brennstoffe gelten, um die durch die Umweltbelastung für die Allgemeinheit entstehenden Kosten teilweise zu kompensieren.