Die Gesetzeslage
Die Beschäftigung mit Arbeitserlaubnis ist die zweite Stufe in der langen Voraussetzungskette für den Erwerb der Freizügigkeit am österreichischen Arbeitsmarkt. Die Arbeitserlaubnis wird erst bei dem Nachweis einer Beschäftigung von einjähriger Dauer bei einem Arbeitgeber bzw bei einer Arbeitgeberin aufgrund einer Beschäftigungsbewilligung (erste Stufe) ausgestellt.
Eine vorzeitiges Ende des Dienstverhältnisses schon in der ersten Stufe führt dabei automatisch zum Verlust der Beschäftigungsbewilligung und der Chance auf Arbeitserlaubnis und spätere Freizügigkeit. Nicht nur die mit bürokratischen Hürden zusätzlich erschwerte Arbeitssuche muss von vorne neu anfangen, sondern auch das hochkomplizierte und unsichere Procedere vor dem Arbeitsmarktservice, mit dem der Antrag auf Beschäftigungsbewilligung verbunden ist. Die Erfolgschancen sind geringst. Zu diesem Zeitpunkt sind oft auch die Ansprüche auf soziale Absicherung im Heimatstaat der Person bereits erloschen.
Das Problem
Somit kreiert das Gesetz eine besondere Situation des Ungleichgewichts im Verhältnis zwischen Arbeitgeber:in und Arbeitnehmer:in, die schwer zum Nachteil der beschäftigten Person ausfällt: um ein Ende des Dienstverhältnisses zu vermeiden, wäre sie bereit, auch Missbrauch und schwere Eingriffe in ihre Reche und Verletzungen ihrer Würde zu dulden, sie nicht anzuzeigen, auf die Geltendmachung von Ansprüchen vor dem Gericht zu verzichten etc.
Unsere Position
Die Gesetzeslage, die diese Rechtlosigkeit möglich macht, ist daher aus liberaler Sicht abzulehnen. Diese Rechtslage darf nicht weiter geduldet werden und darf nicht wieder zugelassen werden. Sie kann nicht an einem freien und offenen Arbeitsmarkt entstehen, an dem ArbeitnehmerInnen eine Vielzahl von Unternehmen zur Auswahl steht und wo der Arbeitgeberwechsel nicht zum Ende der Zukunftsperspektiven führt.
Die Jungen liberalen NEOS – JUNOS fordern deshalb, dass die Zeit der Beschäftigung in jedem Betrieb auch nach Ende des Dienstverhältnisses zu der erforderten Beschäftigungsdauer von einem Jahr angerechnet werden darf.
Ferner ist es notwendig, dass die betroffene Person für die Dauer von mindestens 3 Monaten (und höchstens für die Dauer etwaiger Ansprüche auf Arbeitslosengeld) freien Zugang zum gesamten Arbeitsmarkt im jeweiligen Bundesland hat.
Diese Zeit soll die Rahmenfrist für die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Arbeitserlaubnis entsprechend verlängern.