Urheberrechtsreform

Das österreichische Urheberrechtsgesetz ist ein historisch gewachsenes Ungetüm, dessen Neuordnung und Systematisierung längst überfällig ist. In diesem Sinne fordern wir die legistische, systematische und redaktionelle Überarbeitung des UrhG. Zudem soll durch eine inhaltliche Reform im Sinn der nachfolgenden Vorschläge ein zeitgemäßes Urheberrecht geschaffen werden, das den Entwicklungen des digitalen Zeitalters und der damit zusammenhängenden stetigen Neuerung und Notwendigkeit des Nutzungs- und Verwertungsverhaltens Rechnung trägt.

Ein modernes Urheberrecht muss vor allem beachten, dass das Wesen von Werken stets in der Kombination bereits bestehender Ideen liegt. Die weltweite und jederzeitige Verfügbarkeit beinahe einer jeden solchen Idee ergibt eine Dynamik, dem ein modernes Urheberrecht gerecht werden muss. Im Lichte dieser Entwicklung ist die Liberalisierung von Bearbeitungsmöglichkeiten bereits vorhandener Werke unbedingt nötig. Weiters ist das Ziel eine Reduktion der Restriktivität dort, wo sie als Ergebnis von Lobbyingarbeit dem Zweck des Urheberrechts nicht dienlich ist.

Essentieller Aspekt eines zukunfstauglichen Urheberrechts ist die Einführung eines EU-weiten Standards. Dies ist unerlässlich um die Wettbewerbsfähigkeit Europas im globalen Kontext zu erhalten. Der angestrebte einheitliche Wirtschafsraum und das Bekenntnis zum Binnenmarkt kann nicht länger warten. Ein einheitliches Urheberrecht ist ein wichtiger Schritt hierfür.

Werksarten

Die abschließende Aufzählung von festgelegten Werksarten im UrhG und die Voraussetzung der Subsummierbarkeit eines Werks unter eine dieser Werksarten lehnen wir ab. Sofern Sonderregelungen bestehen, sollen diese systematisch direkt bei der Defnition der Werksart angeführt sein.

Freie Werknutzungen

Die Verwertung von geschützten Bearbeitungen iSd § 5 UrhG soll ohne die Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werkes erlaubt sein. Wird eine geschützte Bearbeitung kommerziell verwertet, sei der so gezogene wirtschafliche Nutzen anteilig an Verwerter und Rechteinhaber aufzuteilen, wie es das ABGB bei Verwendungsansprüchen oder Regelungen über die Verarbeitung vorsieht.

Wir befürworten eine Ausdehnung der freien Werknutzungsrechte dort, wo die Interessen des Urhebers nicht wesentlich berührt werden. Daher fordern wir die Adaptierung der Prinzipien der amerikanischen Fair-Use Regelung. Dies auch im Hinblick auf klare Systematik und einer verständlichen Defnition.

Privatkopie

Jeder Bürger soll das Recht auf die Vervielfältigung eines Werkes zum ausschließlich persönlichen Gebrauch haben. Weiters fordern wir die Streichung des Paragraphen § 90c UrhG. Die Entscheidung über ein Recht auf Privatkopie im weiteren Sinne (Weitergabe an Dritte) ist den Parteien im Rahmen der Privatautonomie überlassen. Im Zuge dessen wäre auch ein Ausgleich für das Recht der Privatkopie abzulehnen, da bei einer Kopie zum ausschließlichem persönlichen Gebrauch die Interessen des Urhebers nicht beeinträchtigt werden.

Im Falle eines politischen Festhaltens an der „Privatkopie“ halten wir ein verursacherbezogenes, transparentes und technologieunabhängiges Direktvergütungsmodell für die beste Lösung deren Bemessung unabhängig, transparent und nachvollziehbar zu gestalten ist.

Verwandte Schutzrechte

Der Vortrag und/oder die Aufführung eines Werks soll als Bearbeitung iSd § 5 UrhG gelten.

Dauer

Wir plädieren für eine einheitliche, fxe Verfallsfrist, da unterschiedliche, vom Zufall, wie dem Tod des Urhebers, abhängige Schutzfristen ein hohes Maß an Unsicherheit mit sich bringen. Wir fordern deshalb die Harmonisierung der Schutzdauer auf eine absolute Frist ab Veröffentlichung eines Werks.

Verwertungsgesellschafen

Dass die Geltendmachung urheberechtlicher Ansprüche von Gesetzes wegen nur über eine Verwertungsgesellschaf erfolgen kann, ist ein unhaltbarer Zustand. Wir fordern die Abschaffung der staatlichen Ausgestaltung und Aufsicht, sowie insbesondere der Konzessionspficht, für Verwertungsgesellschafen. Die Geltendmachung von Urheberrechten soll im Sinne der Stärkung eines jeden Urhebers diesem selbst überlassen sein, genauso der Zusammenschluss in zu diesem Zweck errichteten Genossenschafen oder anderen Gesellschafen.

Strafrecht

Wir fordern die Reduzierung des strafrechtlichen Tatbestands des §91 UrhG auf rechtswidrige, berufsmäßige Eingriffe in die dem Urheber vorbehaltenen Verwertungsarten nach § 14 bis § 18a.

Schutz vor Missbrauch

Wir fordern die Deckelung der Rechtsanwaltskosten für Unterlassungsaufforderungen nach Vorbild des § 97 UrhG.

Geoblocking

Im Sinne der Reise-, Niederlassungs- und Warenfreiheit sind Ländersperren ein Relikt vergangener nationalstaatlicher Lösungen und sind zu Gunsten eines harmonisierten freien Binnenmarkts, in erster Linie innerhalb der EU, abzuschaffen.

Informationen des öfentlichen Sektors

Staatlich fnanzierte Informationen des öffentlichen Sektors sind als Gemeingut anzusehen und deren Nutzen für die Allgemeinheit auszubauen indem amtliche Werke, die im Zuge eines politischen, rechtlichen oder administrativen Verfahrens erstellt werden, vom Urheberrechtsschutz ausgenommen werden.

Zitatrecht und Quellenangaben

Wir fordern die Ausweitung des Zitatrechts auf alle Formen der Kommunikation unabhängig der Werksart. Weiters sind Quellenangaben in Form von Verlinkungen nicht als neue öffentliche Wiedergabe anzusehen.