Einschränkung der Meinungsfreiheit hilft nicht zur Terrorismusprävention

Die Jungen liberalen NEOS – JUNOS fordern die sofortige Rücknahme der durch das Terrorismuspräventionsgesetzes eingeführten § 282 a Abs. 2 StGB sowie die Rücknahme der Ausweitung des § 283 StGB.

Durch das Terrorismuspräventionsgesetz steht mittlerweile das Gutheißen von terroristischen Straftaten gemäß § 282 a Abs. 2 StGB unter Strafe, wenn es in einer Art geschieht, die geeignet ist, die Gefahr der Begehung terroristischer Straftaten herbeizuführen. Selbstverständlich denken die JUNOS nicht daran, Terrorismus in irgendeiner Form gutzuheißen oder dies zu fördern. Dennoch stellt die Tatsache, dass sich bereits strafbar macht, wer nur eine terroristische Tat gutheißt, einen unangemessenen Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung zu gefährden.

Gemäß § 283 Abs. 1 StGB wurden früher eine Person bestraf die öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, zu einer feindseligen Handlung gegen eine im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaf oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaf, zu einer Rasse, zu einem Volk, einem Volkstamm oder einem Staat bestimmte Gruppe auffordert oder aufreizt. Darüber hinaus wurde man auch bestraft, wenn man öffentlich gegen eine dieser Gruppen hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzende Weise beschimpf oder verächtlich zu machen sucht.

Das Terrorismuspräventionsgesetz verändert diesen Strafparagraphen insofern, als dass nun bestraf wird wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaf oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt.

Diese Ausweitung der Kriterien hinsichtlich der Gruppen mag in Bezug auf den Gewaltaufruf sinnvoll sein. Das Gesetz ahndet aber in Abs. 2 auch bloße Hetze (Aufreizen zu Hass und Verachtung) gegen diese Gruppen, sowie die Menschenwürde verletzende Beschimpfungen mit dem Ziel 1 2 der Verächtlichmachung. Die Ausweitung auf die im Gesetz genannten Gruppen ist eine massive Einschränkung der Meinungsfreiheit, und wird von den Jungen liberalen NEOS – JUNOS deswegen abgelehnt.

Strafbar könnten sich zum Beispiel Personen machen, die öffentlich Blondinenwitze erzählen (Kabarettisten), öffentlich zur Verachtung der JUNOS aufrufen oder öffentlich über die Verdorbenheit der heutigen Jugend schimpf.

Es ist klar, dass die Ausweitung des § 283 in seiner jetzigen Form, mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar ist. Dementsprechend fordern die Jungen liberalen NEOS – JUNOS die Zurücknahme der Ausweitung. Ein allenfalls zu beschließendes neues Gesetz, sollte besser vorbereitet, und auf seine Konformität in Bezug auf die Meinungsfreiheit geprüft werden, wobei zu fragen ist, ob § 283 StGB vor der Novellierung durch das Terrorismuspräventionsgesetzes nicht sowieso schon genügend Schutz geboten hat.

In Bezug auf die ursprünglich geplante Ausweitung des § 283 Abs. 2 StGB, nach der auch Personen bestraft werden sollten, die einen Einzelnen, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer Gruppe verächtlich machen, begrüßen die Jungen liberalen NEOS – JUNOS selbstverständlich, dass es nicht zu dieser Ausweitung gekommen ist.